Die wichtigsten Fragen und Antworten
- Kann man für ehrenamtliches Engagement von der Arbeit freigestellt werden?
- Welche Rolle spielt der Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftliches Engagement?
- Ist bürgerschaftliches Engagement sozialversicherungsrechtlich abgesichert?
- Ist für ehrenamtliches Engagement eine Haftpflichtversicherung erforderlich?
- Hat bürgerschaftliches Engagement eine Relevanz für das Steuerrecht?
- Was muss ich bei der Gründung eines Vereins beachten?
Die „rechtliche Ausstattung“ ehrenamtlich Engagierter obliegt im Wesentlichen der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz, dazu zählen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches sowie das Steuerrecht.
Ergänzend hat der Freistaat Sachsen beispielsweise mit der Sächsischen Urlaubsverordnung (Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen, SächsGVBl., Jg. 2004, Bl.-Nr. 5, S. 119) oder dem Sächsischen Brandschutzgesetz (Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen, SächsGVBl., Jg. 1998, Bl.-Nr. 3, S. 55) Regelungen erlassen, die Ihnen als freiwillig Engagierten die Ausübung des Engagements vor allem im Bereich der öffentlichen Aufgaben erleichtert.
Nachfolgend aufgeführte Antworten zu rechtlichen Rahmenbedingungen stellen eine Auswahl entsprechend dem vorangestellten Fragenkatalog dar:
Kann man für ehrenamtliches Engagement von der Arbeit freigestellt werden?
Rechtlich gilt der Grundsatz, das Arbeitnehmer ihr freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit und der Arbeitsstelle ausüben müssen. Es bleibt damit dem jeweiligen Arbeitgeber überlassen, eine Freistellung zur Ausübung von bürgerschaftlichem Engagement zu erteilen.
Ausnahmen gelten lediglich bei der Erfüllung von Aufgaben, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen, wie beispielsweise der Einsatz im Brand- und Katastrophenschutz oder für Rettungsdienste. Auch werden ehrenamtliche Richterinnen und Richter (Schöffen) sowie ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagierte Personen von der Arbeit freigestellt.
Welche Rolle spielt der Unfallversicherungschutz für bürgerschaftliches Engagement?
Informationsflyer: "Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte"
Wer sich für freiwilliges Engagement entscheidet, sollte vor Beginn des Engagements abklären, in welchem Umfang Versicherungsschutz gewährleistet ist. Bürgerschaftliches Engagement kann mitunter mit Risiken verbunden sein, beispielsweise mit Unfällen, für die man haftet. Daher braucht es für alle, die sich freiwillig engagieren, einen auseichenden Versicherungsschutz. Wer sich in öffentlichen Ehrenämtern, in der Kirche oder in der Wohlfahrtspflege, im Sport oder bei der Freiwilligen Feuerwehr einsetzt, ist in der Regel durch den Träger versichert. Desweiteren bietet in Einzelfällen die gesetzliche und die private Versicherung Schutz.
Dagegen bedarf es Versicherungsschutz für diejenigen, die sich in kleinen Initiativen, Gruppen und Projekten engagieren. Daher gibt es im Freistaat Sachsen seit dem 01.01.2007 eine Landessammelunfallversicherung für Engagierte. Informationsflyer: "Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte" (PDF; 101 kByte)
Der Flyer "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert bei ehrenamtlicher Tätigkeit und bürgerschaftlichem Engagement" (PDF; 210 kByte) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informiert an konkreten Beispielen über die Möglichkeiten des Unfallschutzes bei ehrenamtlichen Engagement.
- Gemeinnützige Organisationen
- Sportvereine
- Religionsgemeinschaften
- Arbeitgebervereinigungen
- Gewerkschaften
Ist bürgerschaftliches Engagement sozialversicherungsrechtlich abgesichert?
Auch bei freiwillig engagierten Personen ist die für einen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Regel maßgebende "versicherungspflichtige Beschäftigung" davon abhängig, ob ein "Arbeitsentgelt" gezahlt wird und entsprechend Beiträge an die Sozialversicherung entrichtet werden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Im Hinblick auf den Schutz bei Krankheit geht man davon aus, dass regulär eine Krankenversicherung vorhanden ist, da dies bei etwa 90 % der Gesamtbevölkerung der Fall ist. Eine zusätzliche Krankenversicherung ist daher bei freiwilligem Engagement nicht erforderlich.
Soziale Pflegeversicherung (SPV)
Im Hinblick auf die SPV geht man davon aus, dass regulär eine Pflegeversicherung vorhanden ist, da dies bei etwa 90 % der Gesamtbevölkerung der Fall ist. Eine zusätzliche Pflegeversicherung ist daher bei freiwilligem Engagement nicht erforderlich.
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Als bürgerschaftlich Engagierter können Sie sich freiwillig in der GRV versichern, allerdings müssen Sie die Beiträge dafür selbst tragen.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung (ALV)
Es besteht keine unmittelbare Relevanz für die ALV, weil es sich bei freiwilligem Engagement grundsätzlich nicht um beitragspflichtige Tätigkeiten handelt.
Eine momentane Arbeitslosigkeit stellt kein Hindernis für die Übernahme eines Ehrenamtes dar. Die Leistungsansprüche aus der ALV oder Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe bleiben innerhalb gesetzlich definierter Grenzen bestehen. In Absprache mit dem Arbeitsvermittler kann man sich - ohne den Leistungsanspruch zu verlieren - ehrenamtlich engagieren.
Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
Im Verhältnis zwischen Träger und Engagierten werden Schädigungen durch die gesetzliche Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII] - Gesetzliche Unfallversicherung) für Personen abgedeckt, die in folgenden Bereichen bürgerschaftlich engagiert sind:
- im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege
- für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
- für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
- für Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskurse und ähnliche Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen, allgemein- oder berufsbildende Schulen sowie Hochschulen
- im Zivil- und Katastrophenschutz
- Unglückshelfer/Lebensretter
- Blut-/Organspender
- persönlicher Einsatz bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen
- in Berufsverbänden der Landwirtschaft
- in Unternehmen, die zur Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend beitragen.
In der GUV sind Personen – ohne eigene Beitragszahlung – in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Weitergehende Informationen können auch bei der Unfallkasse Sachsen eingeholt werden.
Wer sich für andere private Einrichtungen, wie z. B. Sportvereine, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, ehrenamtlich engagiert, unterliegt grundsätzlich nicht dem Schutz der GUV. Für diesen Personenkreis empfiehlt sich eine private Absicherung gegen das Risiko eines Unfalls. Dies kann sowohl durch den Träger des Engagements als Gruppenunfallversicherung als auch durch den Engagierten selbst mit einer privaten Unfallversicherung erfolgen.
Ist für ehrenamtliches Engagement eine Haftpflichtversicherung erforderlich?
Informationsflyer: "Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte"
Bürgerschaftliches Engagement kann mitunter mit Haftpflichtrisiken verbunden sein, daher braucht es für alle, die sich freiwillig engagieren, einen auseichenden Versicherungsschutz. Daher gibt es im Freistaat Sachsen seit dem 01.01.2007 eine Landessammelhaftpflichtversicherung für Engagierte. Informationsflyer: "Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte" (PDF; 101 kByte)
Überdies gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung auch für das Verhältnis zwischen Trägern (auch Vereine bzw. Organisationen) und bürgerschaftlich Engagierten. Das bedeutet konkret für Schäden, die Dritten zugefügt werden durch
- leichte Fahrlässigkeit: bürgerschaftlich Engagierte haften gegenüber den Trägern überhaupt nicht
- grobe Fahrlässigkeit: bürgerschaftlich Engagierte haften in der Regel voll
- normale oder mittlere Fahrlässigkeit: bürgerschaftlich Engagierte und Träger haften anteilig je nach den Umständen des Einzelfalls in Höhe einer bestimmten Quote.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Engagierter – ohne Beteiligung eines Dritten – dem Träger während seiner Tätigkeit einen Schaden zufügt. Daher wird grundsätzlich zur Absicherung des Haftungsrisikos bei grober und mittlerer Fahrlässigkeit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Dies sollte sinnvollerweise in erster Linie eine Angelegenheit der Vereine und Organisationen sein, die bürgerschaftliches Engagement organisieren. Die Haftpflichtrisiken des Engagierten können möglicherweise auch durch dessen private Haftpflichtversicherung mit abgedeckt sein.
Es wird insoweit empfohlen, sich mit der Haftpflichtversicherung bzw. der jeweiligen Organisation in Verbindung zu setzen, ob und inwieweit für dieses Risiko tatsächlich auch ein Versicherungsschutz besteht.
Hat bürgerschaftliches Engagement eine Relevanz für das Steuerrecht?
Der Begriff des Ehrenamtes ist kein steuerrechtliches Merkmal. Die steuerrechtliche Beurteilung hängt nicht von der Bezeichnung, sondern vom Inhalt einer Tätigkeit ab.

Aktuelle Informationen über die Besteuerung gemeinnütziger Vereine finden Sie in der neuen Broschüre "Vereine und Steuern" (PDF; 1.532 kByte), Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, 6. Auflage, 248 Seiten, A 5, Erschienen: 2008, Preis: kostenlos
Die Broschüre erhalten Sie über den
Zentralen Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung
Hammerweg 30
01127 Dresden
Tel. 0351 2103671 oder 2103672
E-mail: publikationen@sachsen.de
Was muss ich bei der Gründung eines Vereins beachten?

Einen Überblick über Fragen des Vereinsrechts erhalten Sie in der Broschüre Alles zum Verein.
Darin finden Sie nützliche Hinweise
- zur Gemeinnützigkeit von Vereinen,
- zur Gründung eines Vereins,
- zu den Organen des Vereins und der Rechtsstellung seiner Mitglieder,
- zur Beendigung des Vereins und
- zur Staatlichen Förderung von Vereinen.
Die Broschüre enthält außerdem Muster
- einer Mustersatzung,
- eines Gründungsprotokolls,
- der Anmeldung zum Vereinsregister und
- einer Einladung zur Mitgliederversammlung.
